Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 12 Ärztliche Leistungen

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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

 

Kapitel 2

Aufwendungen in Krankheitsfällen

Abschnitt 1

Ambulante Leistungen

§ 12 Ärztliche Leistungen 

Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

12 Zu § 12 Ärztliche Leistungen

zu § 12 – Ärztliche Leistungen

Für die Prüfung, ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig waren, ist die Kenntnis der Diagnose erforderlich. Ohne Angabe der Diagnose in der Rechnung können die Aufwendungen nicht geprüft werden. Der Antragstellerin oder dem Antragssteller ist Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben beizubringen.


 

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Red 20230904 / 20210101/Red 20210315

 

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