Bremen: Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

 

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Bremen: Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung (Entwurf)
 

In der Senatssitzung am 9. Mai 2023 beschlossene Fassung

Der Senator für Finanzen
Bremen, 17. April 2023
Vorlage für die Sitzung des Senats am 9. Mai 2023
„Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung“

A. Problem

Der Senat hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung in seiner Sitzung am 20. Dezember 2022 in erster Befassung beschlossen und u. a. den Senator für Finanzen gebeten, das förmliche Beteiligungsverfahren mit den Spitzenverbänden der Gewerkschaften und Richterverbände im Land Bremen durchzuführen.

Der Verordnungsentwurf beinhaltete seinerzeit folgende materiell-rechtliche Regelungen:

- Neuregelung der weiterführenden Beihilfen in Fällen der vollstationären Pflege (§ 4j Abs. 3 BremBVO-E) und
- Neuregelung des Selbstbehalts als feststehender Betrag in Höhe von 48 Euro jährlich (§ 12a BremBVO-E).

Im Hinblick darauf, dass die genannten beihilferechtlichen Vorschriften Strukturprinzipien des Beihilferechts betreffen, sind sie gesetzlich zu regeln (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2022, 5 CN 1.21, juris). Folglich waren die Rechtsänderungen nicht mehr auf der Verordnungsebene, sondern auf der Gesetzesebene umzusetzen. Dies wurde durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zwischenzeitlich umgesetzt. Die Bürgerschaft (Landtag) hat das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Sitzung am 26./27. April 2023 in zweiter Lesung beschlossen. Derzeit wird die Verkündung des Gesetzes vorbereitet.

Da die oben genannten beihilferechtlichen Vorschriften nunmehr in § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes – BremBG - (Selbstbehalt) und § 80 Absatz 10 BremBG (Weiterführende Beihilfen in Fällen vollstationärer Pflege) geregelt werden, sind die Vorschriften in der Bremischen Beihilfeverordnung, die bislang auf das entsprechende Recht verwiesen haben, redaktionell anzupassen.

Entsprechend der ersten Senatsbefassung am 20. Dezember 2022 ist mit dem Verordnungsentwurf weiterhin sicherzustellen, dass der Wegfall des Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt, deren Versorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen.

B. Lösung

Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung.

Der Verordnungsentwurf sieht abweichend von der ersten Senatsbefassung am 20. Dezember 2022 Folgendes vor:
Rein redaktionelle Anpassung des § 4j BremBVO (Beihilfe bei vollstationärer Pflege) aufgrund der Aufnahme des Regelungsgehalts des § 4j Abs. 3 BremBVO in § 80 Ab-satz 10 BremBG.

Rein redaktionelle Anpassung des § 12a Absatz 1 BremBVO (Selbstbehalt) aufgrund der Aufnahme des Regelungsgehalts des § 12a Absatz 1 BremBVO in § 80 Absatz 6 BremBG.

Der Verordnungsentwurf sieht im Hinblick auf die erste Senatsbefassung am 20. Dezember 2022 weiterhin vor:
Wegfall des Selbstbehalts für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen, für Anwärterinnen und Anwärter, deren Einstiegsamt sich nach den Be-soldungsgruppen A 6 bis A 9 richtet sowie für Heilfürsorgeberechtigte. Da es sich um rein begünstigende Regelungen handelt, ist diesbezüglich eine Regelung auf Verordnungsebene möglich.

C. Alternativen

Es werden keine Alternativen vorgeschlagen.

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2:
Keine finanziellen Auswirkungen, da rein redaktionelle Änderungen umgesetzt werden.

Zu Artikel 1 Nummer 3:
Der Wegfall des Selbstbehalts für die in Artikel 1 Nummer 3 genannten Personengruppen führt nach Schätzungen anhand der derzeit bekannten Fälle voraussichtlich zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von ca. 180.000 Euro.
Gender-Prüfung:

Der Verordnungsentwurf hat gleichermaßen Auswirkung auf die Lebenssituation von Frauen und Männern.

E. Beteiligung und Abstimmung

Der Verordnungsentwurf wurde im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 3 und des Wegfalls des Selbstbehalts für die dort genannten Personengruppen mit den Ressorts, der Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit, der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, der Bürgerschaftskanzlei sowie dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven bereits zur ersten Senatsbefassung abgestimmt.

Im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 1 und 2 des Verordnungsentwurfs ist keine Abstim-mung erforderlich, da es sich ausschließlich um redaktionelle Anpassungen der Vor-schriften der Bremischen Beihilfeverordnung handelt.
Die Senatorin für Justiz und Verfassung hat den geänderten Verordnungsentwurf rechtsförmlich geprüft.
Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Richterverbände im Land Bremen wurde gemäß § 93 des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 39a des Bremischen Richtergesetzes der Verordnungsentwurf zugeleitet.
Bezüglich der Regelung zum Wegfall des Selbstbehalts für die in Artikel 1 Nummer 3 genannten Personengruppen wurden seitens der Gewerkschaften und Richterverbände keine Bedenken geäußert. Im Übrigen beinhaltet der Verordnungsentwurf rein redaktionelle Änderungen.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsge-setz

Geeignet nach Beschlussfassung.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage des Senators für Finanzen vom 17. April 2023 den anliegenden Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Bre-mischen Beihilfeverordnung und deren Ausfertigung sowie Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.


Entwurf Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Vom

Aufgrund des § 80 Absatz 9 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezem-ber 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (einfügen: Datum des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften) (Brem.GBl. S. …) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1 Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60 — 2042-e-1), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4j wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 und Absatz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten bestimmt sich nach den in § 80 Absatz 10 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Voraussetzungen.“

b) Absatz 7 wird aufgehoben.

2. § 4l wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt.

3. § 12a wird wie folgt gefasst:
㤠12a
Selbstbehalt

(1) Die Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen (Selbstbehalt) erfolgt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Der Selbstbehalt nach § 80 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt bei Aufwendungen von

1. Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Heilfürsorgeberechtigten,
3. Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 mit Anspruch auf Dienstbezüge (§ 80 Absatz 6 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes),
4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Ver-sorgungsbezüge sich aus den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 berechnen,
5. Anwärterinnen und Anwärtern mit Anspruch auf Anwärterbezüge, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausgebracht ist,
6. berücksichtigungsfähigen Angehörigen der unter Nummer 3 bis 5 genann-ten Personen sowie
7. andauernder Pflegebedürftigkeit nach § 4a.“

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den
Der Senat

Entwurf
Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung - BremBVO):

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Änderung.

Die Gewährung von Beihilfen für pflegebedingte Aufwendungen, die über die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 4j Absatz 1 und 2 BremBVO hinausgehen, und die als Pflegeneben-kosten anfallenden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investi-tionskosten bei monatlichen und anderen Abrechnungszeiträumen der Pflegeeinrichtung er-folgt unter den Voraussetzungen des § 80 Absatz 10 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG). Die Regelung des § 80 Absatz 10 BremBG hat die Bremische Bürgerschaft (Landtag) mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in der Sitzung am 26./27. April 2023 in zweiter Lesung beschlossen.

Die Regelung des § 4j Absatz 3 BremBVO a. F. war aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2022 (5 CN 1.21) als gesetzliche Vorschrift auszugestalten, da die Regelung Strukturprinzipien des Beihilferechts betrifft und somit der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts greift.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 3:

Regelungen über die Verpflichtung zur Zahlung eines Selbstbehalts und die Höhe des Selbstbehalts (48 Euro jährlich) betreffen Strukturprinzipien des Beihilferechts. Folglich bedarf es hierzu einer gesetzlichen Regelung. Dies wurde nunmehr mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften entsprechend umge-setzt, welches die Bremische Bürgerschaft (Landtag) in der Sitzung am 26./27. April 2023 in zweiter Lesung beschlossen hat.

Von der Regelung über den Selbstbehalt sind gemäß § 80 Absatz 6 Satz 3 BremBG Beam-tinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 mit Anspruch auf Dienstbezüge ausgenommen. Diesem Personenkreis sind die Personengruppen der Anwärterinnen und Anwärter, deren Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 9 ausgebracht ist, der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 sowie jeweils deren berücksichtigungsfähige Angehörige gleichzustellen.

Darüber hinaus erfolgt eine Ausnahme vom Selbstbehalt für die gesetzlich Krankenversi-cherten sowie für die Heilfürsorgeberechtigten. Der Wegfall des Selbstbehalts für Heilfürsorgeberechtigte erfolgt zur Klarstellung. Der Wegfall ist gerechtfertigt, weil diese gleichsam wie gesetzlich Krankenversicherte bereits aus ihrer grundsätzlichen Versorgung mit Dienst- und Sachleistungen im Krankheitsfall von höheren Eigenanteilen als privat krankenversicherte Beihilfeberechtigte betroffen sind, und daher der Selbstbehalt eine ungerechtfertigte weitere Kürzung von Leistungen darstellt. Die Ausnahme der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 stellt eine wirk-same Übertragung des Wegfalls des Selbstbehalts bei den aktiven Beschäftigten in den Be-soldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 dar.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):

Die Rechtsänderungen durch Artikel 1 Nummer 1 und 2 treten gleichzeitig mit den Regelun-gen des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften am 1. Juni 2023 in Kraft.
Die Rechtsänderung durch Artikel 1 Nummer 3 ist aus Gründen des Verwaltungsvollzugs zum 1. Januar 2023 notwendig.


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Red 20231005

 

 

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