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BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern zum Pauschalpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.): Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
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Beihilferecht 2025: Einleitung
Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
Allgemeines zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe
Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für die Beamten und Richter. Für Soldaten – und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten – kann die Krankensicherung auch in Form der sog. Heilfürsorge oder truppenärztlicher Versorgung ausgestaltet sein. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen („Postbeamtenkrankenkasse“) bzw. Bahn („KVB“).
Das Beihilfesystem umfasst die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die Leistungen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge des Beamten in Form der Restkostenabsicherung der privaten Krankenversicherung, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Auch für Personen, die (freie) Heilfürsorge erhalten, sind die Beihilfevorschriften relevant: Beihilfe wird berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie Soldaten im Ruhestand gewährt.
Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung als Kostenerstattung. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz erstattet.
Der Beihilfesatz beträgt in der Regel
> 50 Prozent für aktive Beamte,
> 70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner und
> 80 Prozent für Kinder bzw. Waisen.
Geregelt ist die Gewährung von Beihilfeleistungen in den Beihilfeverordnungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) sowie der Länder – jeweils aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen in den jeweiligen Beamtengesetzen.
Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es somit nicht. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben die Beihilfevorschriften des Bundes übernommen. In den anderen Ländern weichen die Vorschriften teilweise in geringem Umfang, teils jedoch auch erheblich ab. Beispiele hierfür sind die Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), Zuzahlungen zu Medikamenten, Zuzahlungen bei sonstigen Leistungen bzw. Kostendämpfungspauschalen oder Antragsgrenzen.
In diesem Ratgeber wird der wesentliche Inhalt der Beihilferegelungen des Bundes dargestellt.
Die aktuellen Beihilfevorschriften der Länder – sowie die Abweichungen vom Bund – erläutern wir im >>>Kapitel „Beihilferegelungen der Länder“. Wegen der Komplexität und der Fülle der Regelungen können in diesem Ratgeber nicht alle Einzelheiten dargestellt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema „Beihilfe“ finden Sie auch unter www.beihilferecht.de ➚ .
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass Beamte zum 1. Januar 2009 ebenfalls über eine ergänzende Versicherung verfügen müssen – trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V. In der Regel wurde trotzdem schon bislang ergänzend zur Beihilfe des Dienstherrn durch die Beamten eine freiwillige private Krankenversicherung abgeschlossen.
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> Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
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(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch |
Dieses Buch widmet sich insbesondere der Beihilfe des Bundes – und ergänzend den Regelungen der einzelnen Bundesländer. Trotzdem ist es unerlässlich, zusätzlich auf die gesetzliche und die private Krankenversicherung einzugehen: Während die Beihilfe nur im Zusammenspiel mit der privaten Krankenversicherung ihre Wirkung entfaltet, stellt für viele Beamte und Versorgungsempfänger die gesetzliche Krankenversicherung mit der Beihilfe als „kleiner Ergänzung“ das alleinige Sicherungssystem dar.
Pauschale Beihilfe muss gut überlegt sein
Alle, die sich bei Beihilfe und PKV auskennen, wissen, dass Beamtinnen und Beamte gerne privat krankenversichert sind (siehe Kasten unten). Die PKV ist für Beamtinnen und Beamte traditionell erste Wahl: 93 Prozent von ihnen sind privat versichert. Dafür gibt es nach Auffassung des PKV-Verbandes gute Gründe. Einige Bundesländer haben mit der Pauschalen Beihilfe eine Art Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Aber hier ist Vorsicht angebracht.
Neben dem PKV-Verband weist auch der Beamtenbund auf die Risiken des Wechsels hin.
Die Bundesländer Baden-Württemberg (ab 01.01.2023), Berlin (ab 2020), Brandenburg (ab 01.01.2020), Bremen (bei Neuverbeamtung ab 01.06.2019, für Bestandsfälle zum 01.01.2020), Hamburg (ab 2018) und Thüringen (2020) haben die Pauschale Beihilfe eingeführt.
Die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein haben das Vorhaben „Pauschale Beihilfe“ in den jeweiligen Koalitionsverträgen verankert. In Sachsen und Schleswig-Holstein liegen Gesetzentwürfe vor, wobei der Freistaat Sachsen die Einführung ab 01.01.2024 anstrebt.
Der Bund und die weiteren Ländern haben bisher nicht vor, die Pauschale Beihilfe einzuführen. Dafür gibt es auch gute Gründe. Nicht nur der dbb und der PKV-Verband warnen vor der „unwiderruflichen Entscheidung“ zugunsten der Pauschalen Beihilfe. Auch der Beamten-Experte Uwe Tillmann vom INFO-SERVICE weist darauf hin, dass die Akzeptanz der Pauschalen Beihilfe bei weitem nicht so hoch ist, wie die Befürworter dieses Systems gerne verbreiten. Selbst der DGB-Nord räumt in seiner Pressemitteilung vom 3.11.2022 ein, dass die zu mehr Bürokratie und Unsicherheit bei den Betroffenen führt. Ohne Begründungspflicht haben sich in Hamburg seit 2018 ca. 24 Prozent aller Nachwuchskräfte (ohne Polizei und Feuerwehr) für die pauschale Beihilfe entschieden. Für die Mehrheit der neuen Beamtinnen und Beamten bleibt das klassische Modell der Beihilfe mit einer Versicherung in der privaten Krankenversicherung damit weiterhin attraktiv.
Hamburg hat mit dem „Gesetz über die Einführung einer Pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ den Maßstab gesetzt und anderen Bundesländern offenbar die Orientierung gegeben. Das Hamburgische Beamtengesetz wurde zum 01.08.2018 um eine Form der pauschalen Beihilfegewährung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte ergänzt.
Im Kapitel >>>„Beihilferegelungen in den Ländern“ gehen wir auf die Details zur pauschalen Beihilfe ein, wenn das jeweilige Land diese Regelung eingeführt hat.
Hinweise und Tipps zur Pauschalen Beihilfe
Auf diesen Seiten geben wir weitere Infos und Hinweise.
Klassische oder pauschale Beihilfe? PKV oder GKV?
Eine Entscheidungshilfe
Die meisten Beamten in Deutschland sind in der Privaten Krankenversicherung krankenversichert. Sie bietet eine passende Ergänzung zur individuellen Beihilfe, die sie von ihrem jeweiligen Dienstherrn erhalten. Einige Bundesländer
bieten ihren Beamten neben dieser klassischen Kombination seit neuestem eine pauschale Beihilfe an. Dabei handelt es sich um einer Art Arbeitgeberzuschuss für diejenigen Beamten, die sich für die Gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. Da die Entscheidung für die neue Option unwiderruflich ist, sollten sich Neubeamte gründlich über beide Alternativen informieren. Unsere Gegenüberstellung der beiden Varianten bietet dabei eine wichtige Entscheidungshilfe.
> Mehr Infos unter www.pkv.de ➚
Sachsen: Hinweise zur pauschalen Beihilfe ab 1. Januar 2024
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz – 4. DRÄndG) wird ab dem 01.01.2024 in § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) eine sog. pauschale Beihilfe im Freistaat Sachsen eingeführt. Diese ist auch unter dem Namen „Hamburger Modell“ bekannt.
Ob die pauschale Beihilfe gegenüber der individuellen Beihilfe für Sie von Vorteil ist, ist Ergebnis Ihrer eigenständigen Prüfung und freiwilligen Entscheidung.
Die Beihilfefestsetzungsstelle kann hier keine Beratung vornehmen.
Um sich für eine bestimmte Kombination zu entscheiden, ist es – wie bisher auch – erforderlich, bei der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung Informationen über die jeweiligen Leistungen und über die langfristig anfallenden Versicherungskosten einzuholen.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind zur Beratung und Auskunft verpflichtet (§§ 14, 15 SGB I).
> zum Merkblatt vom Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen >>>www.lsf.sachsen.de/info-und-merkblatter-4970.html ➚
Krankenversicherung & Vorsorge
Die pauschale Beihilfe – was ist zu beachten?
Das Wichtigste in Kürze (Stand: 19.06.2024)
Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen können ab dem 01.02.2024 statt der individuellen Beihilfe (in Verbindung mit einem Beihilfetarif einer privaten Krankenversicherung) auch eine pauschale Beihilfe für ihre Krankenvollversicherung
erhalten. Dies ist in der Regel dann die gesetzliche Krankenversicherung. Die pauschale Beihilfe in Verbindung mit der gesetzlichen Krankenversicherung kann insbesondere für Beamte mit Teilzeitstellen, Familie oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine gute Wahl sein. Die Beihilfe ist ein Zuschuss zur medizinischen Versorgung im Krankheitsfall.
Beihilfeberechtigte können zwischen zwei Varianten wählen: Bei der individuellen Beihilfe übernimmt das Land Niedersachsen zwischen 50 und 80 Prozent der mit Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen. Für den verbleibenden Teil schließen Beamtinnen und Beamte eine private Krankenversicherung ab, die die verbleibenden Kosten erstattet.
Bei der pauschalen Beihilfe übernimmt das Land Niedersachsen 50 Prozent des Beitrags für die gesetzliche Krankenversicherung. Die Versicherten erhalten dann die Sachleistungen von der Krankenkasse. Bei der Beihilfe werden keine Rechnungen eingereicht. Eine pauschale Beihilfe ist auch bei eine privaten Krankenvollversicherung möglich. Die individuelle Beihilfe bleibt dabei gleichwohl der günstigere Weg.
Für wen ist die pauschale Beihilfe sinnvoll?
Welche Beihilfeform individuell am besten geeignet ist, hängt von der Lebenssituation der Beamtinnen und Beamten ab. Grundsätzlich ist die pauschale Beihilfe eine interessante Alternative bei einer niedrigen Besoldung, einer nicht nur vorübergehender Teilzeit, einer Verbeamtung in höherem Lebensalter oder wenn bei Verbeamtung bereits Vorerkrankungen bestehen, die in der privaten Krankenversicherung zu Risikozuschlägen führen. Auch kinderreiche Beihilfeberechtigte können mit pauschaler Beihilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung besser aufgehoben sein.
Achtung: Beamtinnen oder Beamte, die bereits privat versichert sind, haben dadurch kein Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung.
https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/ ➚
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