Beihilferecht: Einleitung

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

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Beihilferecht: Einleitung

Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe

Allgemeines zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe

Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für die Beamten und Richter. Für Soldaten – und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten – kann die Krankensicherung auch in Form der sog. Heilfürsorge oder truppenärztlicher Versorgung ausgestaltet sein. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen („Postbeamtenkrankenkasse“) bzw. Bahn („KVB“).

Das Beihilfesystem umfasst die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und geburtsfälle sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die Leistungen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge des Beamten in Form der Restkostenabsicherung der privaten Krankenversicherung, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Auch für Personen, die (freie) Heilfürsorge erhalten, sind die Beihilfevorschriften relevant: Beihilfe wird berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie Soldaten im Ruhestand gewährt.

Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung als Kostenerstattung. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz erstattet.

Der Beihilfesatz beträgt in der Regel

-  50 Prozent für aktive Beamte,

-  70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner und

-  80 Prozent für Kinder bzw. Waisen.

Geregelt ist die Gewährung von Beihilfeleistungen in den Beihilfeverordnungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) sowie der Länder – jeweils aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen in den jeweiligen Beamtengesetzen. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es somit nicht. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben die Beihilfevorschriften des Bundes übernommen. in den anderen Ländern weichen die Vorschriften teilweise in geringem Umfang, teils jedoch auch erheblich ab. Beispiele hierfür sind die Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), Zuzahlungen zu Medikamenten, Zuzahlungen bei sonstigen Leistungen bzw. Kostendämpfungspauschalen oder Antragsgrenzen.

Auf dieser Website wird der wesentliche Inhalt der Beihilferegelungen des Bundes dargestellt. Die geltenden aktuellen Bestimmungen der Länder werden insoweit erläutert, als sie in wichtigen Teilen von den Bundesregelungen abweichen (>>>siehe Aus den Ländern). Wegen der  Komplexität und der Fülle der Regelungen können in diesem Ratgeber nicht alle Einzelheiten dargestellt  werden. Ausführliche Informationen zum Thema „Beihilferecht“ finden Sie auf dieser Website.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass Beamte zum 1. Januar 2009 ebenfalls über eine ergänzende Versicherung verfügen müssen – trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 SgB V. in der Regel wurde trotzdem schon bislang ergänzend zur Beihilfe des Dienstherrn durch die Beamten eine freiwillige private Krankenversicherung abgeschlossen.

Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
 

(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch 1.  während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie 2.  in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. […]
Auszug aus § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG); § 17 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung betrifft Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu einem Monat

 

Dieses Buch widmet sich insbesondere der Beihilfe des Bundes – und ergänzend den Regelungen der einzelnen Bundesländer. trotzdem ist es unerlässlich, zusätzlich auf die gesetzliche und die private Krankenversicherung einzugehen: Während die Beihilfe nur im Zusammenspiel mit der privaten Krankenversicherung ihre Wirkung entfaltet, stellt für viele Beamte und Versorgungsempfänger die gesetzliche Krankenversicherung mit der Beihilfe als „kleiner Ergänzung“ das alleinige Sicherungssystem dar.

Beihilfe und PKV bleiben für Beamte und Anwärter erste Wahl

Nach dem Land Hamburg haben vier weitere Länder (Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen) die sogenannte Pauschale Beihilfe eingeführt und den dortigen Beamten einen neu geregelten Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein  bestehen Überlegungen und initiativen ähnliche Vorhaben zur Einführung der Pauschalen Beihilfe. Der Bund sowie Baden-Württemberg und Bayern  haben gegen solche Absichten positioniert.

Hamburg hat mit dem „Gesetz über die Einführung einer Pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ den Maßstab gesetzt und anderen Bundesländern offenbar die Orientierung gegeben. Das Hamburgische Beamtengesetz wurde zum 01.08.2018 um eine Form der pauschalen Beihilfegewährung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte ergänzt. Die bisherige „individuelle“ Beihilfe bleibt bestehen. Die Entscheidung für das neue Modell erfolgt freiwillig und bedarf eines schriftlichen Antrags. Dieser ist unwiderrufbar ausgestaltet. Pflegeleistungen sind nicht teil der Pauschalen Beihilfe. nach dem Hamburger Modell beträgt die Pauschale Beihilfe grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung besteht. Ergänzende „individuelle“ Beihilfen werden neben der Pauschalen Beihilfe nicht gewährt. Bei einem Anspruch auf Heilfürsorge (Polizeivollzug, Feuerwehr) wird die Beihilfe darüber hinaus bzw. daneben nur gewährt, wenn die Gewährung der Heilfürsorge abgelehnt wird. Für viele angehende Beamte beginnt im Sommer die Ausbildungszeit. Die meisten von ihnen werden sich daher erstmals mit dem Thema Krankenversicherung beschäftigen müssen.

 

94 Prozent der Beamten sind privat versichert
 

Entscheidungen zur Krankenversicherung sind lange bindend. Deshalb raten wir, die Fragen zur Absicherung gegen finanzielle Risiken der Gesundheit eingehend zu klären. Die finanzielle Unterstützung des Dienstherrn für Beamte (Beihilfe) und die ergänzende private Krankenversicherung passen – nach Auffassung des PKV-Verbandes – perfekt zusammen. Die PKV steht allen neuen Beamten, Anwärtern und Referendare offen.
Mehr Infos unter www.beamte-in-der-pkv.de

 


 

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Red MÖD 20200306

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