Abgabefristen für die Steuererklärungen - Steuer A-B-C

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Steuer A-B-C 

Abgabefristen für die Steuererklärungen

Die Abgabefristen gelten für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Diese Steuerfristen gelten Steuererklärung für 2022, 2023 und 2024.

Abgabefristen für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selbst abgeben

Die Steuererklärung für 2022 hätte ursprünglich am 2.10.2023 beim Finanzamt sein müssen. Die Abgabefrist wurde aber um zwei Monate verschoben und endete damit am 30.9.2023 (da dies ein Samstag war, verschob sich der Termin auf Montag, den 2.10.2023.).

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss am 2.09.2024 beim Finanzamt sein. Hier wird die Abgabefrist um einen Monat auf den 31.08.2024 verschoben (da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2.09.2024).

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die normalen Abgabefristen. Die Steuererklärung für 2024 muss spätestens am 31.07.2025 beim Finanzamt abgegeben werden.  

Festsetzung von Verspätungszuschlägen
  Das Finanzamt erhebt bei nicht beratenen Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag,
wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wird. Dabei gelten folgende Fristen:
: für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021: Abgabe nicht innerhalb von 25 Monaten,
: für den Besteuerungszeitraum 2022: Abgabe nicht innerhalb von 24 Monaten,
: für den Besteuerungszeitraum 2023: Abgabe nicht innerhalb von 22 Monaten
und
: für den Besteuerungszeitraum 2024: Abgabe nicht innerhalb von 21 Monaten
jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt.

  

 

 

 

Fristverlängerung beantragen
 

Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, beantragen Sie in jedem Fall eine Fristverlängerung. Ansonsten droht bei Versäumen der Frist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt.

 

 

 

Abgabefristen für Steuerpflichtige bei beratenden Steuerpflichtigen

Wenn Sie die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, haben Sie üblicherweise bis zum 28.2. des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe Ihrer Steuererklärung. Die Steuererklärung für das Jahr 2023 muss also spätestens am 28.2.2025 beim Finanzamt sein.

Aber auch für Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, werden die Abgabefristen verlängert. Unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen ergeben sich danach folgende Abgabetermine:

- für den Besteuerungszeitraum 2020: 31. August 2022,
- für den Besteuerungszeitraum 2021: 31. August 2023,
- für den Besteuerungszeitraum 2022: 31. Juli 2024,
- für den Besteuerungszeitraum 2023: 2. Juni 2025 und
- für den Besteuerungszeitraum 2024: 30. April 2026.

Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die normalen Steuerfristen. Dann sind die Steuererklärungen grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Steuererklärung für 2025 muss dem Finanzamt also
spätestens am 1.3.2027 vorliegen (da der 28.2.2027 ein Sonntag ist). 


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