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Heilkurorte
Nicht jeder Ort ist einfach ein sogenannter "Heilikurort". Auch die Bezeichnung "Bad" im Ortsnamen sagt noch nichts darüber aus, ob es sich bei diesem Ort un einen Heilkurort im Sinne der Bundesbeihilfeverordnung handelt.
§ 35 der BBhV gibt vor:
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.
Früher war das sogenannte Heilkurorteverzeichnis Inland eine Anlage zur BBhV, später ein Anhang zu den VwV der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der BBhV.
Hier die letzte Fassung des Heilkurorteverzeichnis Inland (ein Rundschreiben des BMI ist dazu noch nicht erlassen worden): >>>Heilkurorteverzeichnis Inland
Heilkur im Sinne des Beihilferechts
Eine Heilkur im Sinne des Beihilferechts von Bund und Ländern ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem Kurort durchgeführt wird. Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Der Kurort muss im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt sein, das vom Bundesministerium des Innern als Rundschreiben herausgegeben wird. In den Ländern wird dieses Verzeichnis vom jeweils für Beihilfe zuständigen Ministerium herausgegeben.
Red UT 20210401