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Krankenhausreform gemüß dem Krankenhausreformanpassungsgesetz
Die Krankenhausreform wurde im Frühjahr 2026 durch das verabschiedete Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) weiterentwickelt und an die Praxis angepasst. Im Fokus steht die Umstellung auf rund 60 verbindliche Leistungsgruppen, um die Qualität zu steigern, sowie eine flexiblere und längere Übergangsphase für deren Umsetzung, um die flächendeckende Versorgung auf dem Land zu sichern.
Nina Warken: „Die Krankenhauslandschaft muss sich verändern – und sie wird sich verändern“
Bundestag beschließt Krankenhausreformanpassungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2026 die Anpassung der Krankenhausreform beschlossen. Die wesentlichen Ziele der Reform bleiben erhalten: eine Bündelung von Leistungen, mehr Spezialisierung und dadurch eine bessere Qualität in der Versorgung. Zentrale Anpassungen betreffen die praxistaugliche Umsetzung der Maßnahmen mit dem Ziel, die stationäre Versorgung – insbesondere in der Regel- und Notfallversorgung – auch im ländlichen Raum sicherzustellen.
Die Krankenhauslandschaft muss sich verändern – und sie wird sich verändern. Der Transformationsprozess hat längst begonnen. Damit er strukturiert und mit Weitsicht geplant und umgesetzt werden kann, werden durch das Gesetz die notwendigen Anpassungen an der Krankenhausreform vorgenommen. Im Schulterschluss von Bund und Ländern ist es gelungen, ein Reformpaket zu erarbeiten, das nicht an den grundsätzlichen Zielen der Krankenhausreform rüttelt. Wir wollen keine Lücken in der Versorgung! Die Menschen müssen sich auf eine flächendeckende Grund- und Notfallversorgung verlassen können – ganz gleich, ob sie auf dem Land oder in der Stadt leben. Spezialisierte, komplexe Eingriffe müssen aber dort stattfinden, wo die Kompetenz für das beste Behandlungsergebnis vorhanden ist. Genau das werden wir durch das heute beschlossene Gesetz erreichen.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken
Quelle: Website des Gesundheitsministeriums vom 06.03.2026
Die wichtigsten Punkte des Krankenhausreformanpassungsgesetzes
Insbesondere zur Sicherstellung der stationären Versorgung im ländlichen Raum werden die Ausnahme- und Kooperationsmöglichkeiten von Kliniken angepasst und dadurch der Gestaltungsspielraum der Länder erweitert.
Die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung werden entlastet, indem ihr ursprünglich vorgesehener Anteil für den Transformationsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro von 2026 bis 2035 nunmehr aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität getragen wird.
Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben, so dass die volle Finanzwirksamkeit erst ab dem Jahr 2030 eintritt. Die geltenden Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden in der Folge für ein Jahr weitergeführt.
Die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Leistungsgruppen werden auf die 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen zuzüglich der Leistungsgruppe „Spezielle Traumatologie“ festgelegt.
Fachkliniken: Die Definition von Fachkrankenhäusern wird künftig bundeseinheitlich vereinbart. Damit die bestehenden und für die Versorgung relevanten Fachkliniken erhalten bleiben, profitieren die Länder bis dahin bei der Zuordnung der Kliniken von einem weitreichenden Ermessensspielraum.
Hybrid-DRGs sollen für 2027 auch wieder Kinder und Menschen mit Behinderungen berücksichtigen können, damit diese ebenfalls wieder von mehr Ambulantisierung profitieren: Der durch das KHVVG verankerte Ausschluss wird gestrichen.
Pflegebudget: Es wird klargestellt, dass die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen, insbesondere hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Aufgaben, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen sind.
Pflegepersonaluntergrenzen
Die Einhaltung der am jeweiligen Krankenhausstandort einschlägigen Pflegepersonaluntergrenzen wird zum Qualitätskriterium für die Zuweisung aller Leistungsgruppen.
Bundes-Klinik-Atlas
Die Aufgabe der Veröffentlichung des Bundes-Klinik-Atlas wird auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen. Bürgerinnen und Bürger können sich damit auch künftig unabhängig und transparent über die Qualität der stationären Versorgung informieren.
Hintergrund zum KHAG
Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode auf eine praxisnahe Fortentwicklung der Krankenhausreform verständigt. Der Entwurf eines Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) wurde am 8.10.2025 vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.
Weitere wichtige Neuerungen und Anpassungen im Überblick
Leistungsgruppen statt Fallpauschalen
Die stationäre Versorgung wird bundesweit in 60 definierte Leistungsgruppen (nach dem nordrhein-westfälischen Modell) plus „Spezielle Traumatologie“ strukturiert. Kliniken dürfen bestimmte Behandlungen künftig nur noch anbieten, wenn sie die dafür festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.Fristen und Ausnahmen für Kliniken: Die Bundesländer erhalten mehr Zeit und Spielraum. Sie können Kliniken bis Ende 2026 Leistungsgruppen zuweisen, auch wenn die Kriterien nicht voll erfüllt sind.
Übergangsregelungen und Ausnahmen können unter Einbezug der Krankenkassen für bis zu drei weitere Jahre genehmigt werden, um Schließungen im ländlichen Raum zu verhindern.
Verschiebung der Vorhaltefinanzierung
Die neue Vorhaltevergütung – die Kliniken unabhängiger von der reinen Anzahl der behandelten Fälle machen soll – wurde um ein Jahr verschoben und tritt erst 2030 vollständig in Kraft. Die Übergangszuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden entsprechend verlängert.
Pflegebudget
Die Kosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen (z. B. administrative oder logistische Aufgaben), dürfen nicht mehr über das Pflegebudget abgerechnet werden. Zudem sind Pflegepersonaluntergrenzen zwingende Voraussetzung für die Zuweisung von Leistungsgruppen.Bundes-Klinik-Atlas.
Die Zuständigkeit für die Veröffentlichung und Pflege des Klinik-Atlasses wurde vom Gesundheitsministerium auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen.
Ausführliche Hintergrundinformationen und den genauen Gesetzestext finden Sie direkt beim Bundesministerium für Gesundheit oder detaillierte Erläuterungen zu den rechtlichen Anpassungen im Bundesgesetzblatt. Einen praxisnahen Überblick zur Umsetzung bietet zudem die Zusammenfassung der Leading Medicine Guide an.
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