Neu aufgelegt: Juli 2025 |
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zurück Beihilfelexikon von A bis Z
Die Beihilfevorschriften in Bund und Ländern regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über das komplizierte Themengebiet rund um die Beihilfe und das Beihilferecht. Dabei orientieren wir uns im Wesentlichen an den Vorschriften des Bundes. Die Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBvH) gelten sinngemäß auch in den meisten Ländern.
Aber natürlich gibt es Abweichungen in den Ländern an einzelnen oder mehreren Bundesregelungen. Die wichtigsten Abweichungen fassen wir im beliebten Ratgeber Beihilferecht in Bund und Ländern zusammen, den der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte einmal jährlich neu aufgelegt. Der ÖD- und Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann ist Autor und Herausgeber und informiert den öffentlichen Dienst seit mehr als 25 Jahren.
Das Buch kann für 10 Euro (inkl. MwSt. und Versand) >>>bestellt werden.
Beihilferecht: Autofahrerrückenstütze (mobille Unterstützung)
Wenn es um den Beihilfeanspruch geht: Der AutoFilter wird dann verwendet, um Listen oder Dokumente zu durchsuchen und nach relevanten Informationen zu suchen, wie zum Beispiel: "Beihilfesätze":
Informationen über die Höhe der Beihilfe für Beamte und deren Familienangehörige.
Beihilfefähige Leistungen:
Angaben dazu, welche Aufwendungen von der Beihilfe abgedeckt werden (z. B. Hilfsmittel, Zahnersatz).
Rechtsgrundlagen:
Details zu den Gesetzen und Verordnungen, die den Beihilfeanspruch regeln, finden Sie in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Ein Beispiel: Um beihilfefähige Hilfsmittel zu finden, können Sie in einem Dokument mit AutoFilter nach dem Begriff "Hilfsmittel" suchen: "Autokofferraumlifter".
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 wies die Bundesfinanzdirektion Südwest den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Behörde u.a. aus, nach Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV seien Krankenfahrstühle mit Zubehör beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien hingegen die unter Nr. 9 der Anlage 3 erfassten Hilfsmittel, deren Anschaffung der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei; dort seien unter anderem Elektrofahrzeuge genannt. Bei dem vom Kläger beschafften Modell handle es sich um ein Elektrofahrzeug (Elektromobil). Das Modell weise sämtliche Merkmale (Beleuchtung, Blinker) auf, die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich seien und sei offensichtlich nicht für den Innenbereich geeignet. Es könne demnach üblicherweise auch von einem Gesunden benutzt werden.
Am 02.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht sein Prozessbevollmächtigter geltend, der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Beihilfegewährung aufgrund der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn. Die Ehefrau des Klägers sei mit einer rollstuhlbedürftigen Person vollständig vergleichbar. Eine Fortbewegung sei nur durch das beantragte Elektrokrankenfahrzeug möglich. Das Elektrofahrzeug diene dem gleichen Zweck wie ein Elektrokrankenfahrstuhl. Im Übrigen habe der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen keinerlei Rechtsbindung.
Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt),
zu den Kosten von 3.928,57 EUR für die Anschaffung eines Elektromobils Beihilfe in Höhe von 70 % zu bewilligen und den Beihilfebescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 03.12.2008, soweit er entgegensteht, sowie deren Widerspruchsbescheid vom 03.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend führt sie aus, ein Elektromobil sei - anders als ein Elektrokrankenfahrstuhl - der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Es komme nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht angeschafft worden wäre. Maßgebend sei, ob das Hilfsmittel auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt werden könne. Die Ablehnung der Beihilfegewährung verstoße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
Dem Gericht liegt die einschlägige Akte der Bundesfinanzdirektion Südwest vor. Auf sie und die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen..
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