Neu aufgelegt: Juli 2025 |
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Die Beihilfevorschriften in Bund und Ländern regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über das komplizierte Themengebiet rund um die Beihilfe und das Beihilferecht. Dabei orientieren wir uns im Wesentlichen an den Vorschriften des Bundes. Die Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBvH) gelten sinngemäß auch in den meisten Ländern.
Aber natürlich gibt es Abweichungen in den Ländern an einzelnen oder mehreren Bundesregelungen. Die wichtigsten Abweichungen fassen wir im beliebten Ratgeber Beihilferecht in Bund und Ländern zusammen, den der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte einmal jährlich neu aufgelegt. Der ÖD- und Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann ist Autor und Herausgeber und informiert den öffentlichen Dienst seit mehr als 25 Jahren.
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Beihilferecht: Ausland (Aufwendungen im Ausland § 11 BBhV)
Grundsätzlich sind Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen dagegen sind lediglich bis zur Höhe von Vergleichskosten im Inland beihilfefähig – dabei sind Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis zu einer Höhe von 1000,– Euro ohne Beschränkung beihilfefähig. Für Heimdialysepatienten, die sich vorübergehend aus privaten Gründen im außereuropäischen Ausland aufhalten, sind die Aufwendungen beihilfefähig, die im gleichen Zeitraum bei der Durchführung einer ambulanten Dialyseeinrichtung entstanden wären.
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(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. (2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn 1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können, Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. (3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Absatz 6. Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 11 Aufwendungen im Ausland (Stand 06.03.2024) |
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Red 20251004 / 20251007