Beihilferecht von A bis Z: Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk

 

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Die Beihilfevorschriften in Bund und Ländern regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über das komplizierte Themengebiet rund um die Beihilfe und das Beihilferecht. Dabei orientieren wir uns im Wesentlichen an den Vorschriften des Bundes. Die Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBvH) gelten sinngemäß auch in den meisten Ländern.

Aber natürlich gibt es Abweichungen in den Ländern an einzelnen oder mehreren Bundesregelungen. Die wichtigsten Abweichungen fassen wir im beliebten Ratgeber Beihilferecht in Bund und Ländern zusammen, den der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte einmal jährlich neu aufgelegt. Der ÖD- und Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann ist Autor und Herausgeber und informiert den öffentlichen Dienst seit mehr als 25 Jahren.

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Beihilferecht: Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk

Die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken einschließlich Zubehör ergibt sich aus Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV) bzw. der jeweiligen Beihilfelverordnung des zuständigen Landes.

Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind, gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge, beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dies gilt auch für das Hilfsmittel "Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk".

 

Die Deutsche Rentenversicherung informiert:

Information zur Beihilfefähigkeit von orthopädischen Schuhen

Orthopädische Schuhe sind so genannte Maßschuhe Neben solchen für den Straßengebrauch können auch leichterer
Ausführungen für den Hausgebrauch als beihilfefähig anerkannt werden. Jedoch ist zu beachten, dass serienmäßige oder über Serienleisten angefertigte Schuhe (Konfektionsschuhe) keine orthopädischen Schuhe sind, auch wenn sie allgemein Fußdeformitäten berücksichtigen (z.B. Diabetiker-Therapie-Schuh oder MBT Schuh).

Nicht als orthopädische Schuhe gelten
- Prothesenschuhe
- gewöhnliche Schuhe (Konfektionsware)
- Konfektionsschuhe mit orthopädische Zurichtungen

Pro orthopädischen Schuh ist ein Eigenanteil in Höhe von 50,00 Euro in Abzug zu bringen.

Zweitausstattungen können als beihilfefähig anerkannt werden.

Aufwendungen für Pflege und Besohlung sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Die Mindestgebrauchszeiten betragen bei paariger Ausstattung 2 Jahre und bei Schuhen für den Hausgebrauch 4 Jahre.
Orthopädische Turnschuhe sind nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme besteht bei Kindern zur Teilnahme am Schulunterricht und bei behinderten Menschen bei regelmäßiger Teilnahme am Versehrtensport (Urteil Bundessozialgericht (BSG) vom
17.11.1981 – 9 RV 50/80).

In einem solchen Fall müsste im Vorfeld zur Überprüfung der Beihilfegewährung ein entsprechender ärztlicher Bericht vorliegen, eine Kopie des Behindertenausweises sowie eine Bestätigung des Veranstalters der Versehrtenübungen, dass die Person daran teilnimmt und diese Teilnahme notwendig ist.

Sollte nach Prüfung eine Beihilfefähigkeit vorliegen, würde bei orthopädischen Turnschuhen ein Eigenanteil von 30 Euro je Schuh zu tragen sein.

Aufwendungen für MBT-Schuhe sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Es handelt sich lediglich um konfektionierte Gesundheitsschuhe mit besonderer Laufsohle, die gemäß Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.

MBT-Schuhe sind kein medizinisches Hilfsmittel, sondern Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Die ärztliche Verordnung und der Grund für die Verordnung sind hier für die Frage der Beihilfefähigkeit unerheblich.

Die Rechnung für Hilfsmittel ist dann von Ihnen zusammen mit der ärztlichen Verordnung eines Facharztes bei der Beihilfestelle vorzulegen.

Für die Abrechnung der Aufwendungen ist das Rechnungsdatum maßgeblich.

Hier ist die Verjährungsfrist von einem Jahr gem. § 17 Abs. 9 HBeihVO zu beachten.


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Red 20251004 

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