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Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)

Vom 21. September 2004 Auf Grund des § 95 Abs. 2 und des § 96 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)

 

Abschnitt I Grundsatz

§ 1 Grundsatz

Abschnitt II Persönlicher Geltungsbereich

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

Abschnitt III Verfahrensrecht

§ 5 Verfahren

§ 6 Bemessung der Beihilfen

 

§ 7 Begrenzung der Beihilfen

Abschnitt IV Beihilfefähige Aufwendungen

§ 8 Grundsatz der Beihilfefähigkeit

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Heilkur

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen
bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen
in Hospizen 

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Vorsorgemaßnahmen

§ 15 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Geburt

Abschnitt V Eigenbeteiligung
und Schlussbestimmungen

§ 16 Selbstbehalt

§ 17 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

§ 18 Übergangsregelungen

§ 19 Anlagen

 

Abschnitt I

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.

(2) Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Insoweit ist die Beihilfe ergänzende Fürsorgeleistung.

(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung und den von der für die Grundsatzfragen des Beihilferechts zuständigen obersten Landesbehörde hierzu veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale geleistet.

(4) Auf die Gewährung von Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

Abschnitt II

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind
1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
3. Witwen und Witwer sowie die in § 23 Beamtenversorgungsgesetz genannten Kinder der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen.

(2) Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Die Beihilfeberechtigung bleibt auch bei der Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat erhalten.

(3) Als Beihilfeberechtigte gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 auch andere natürliche und juristische Personen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt sind
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
2. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 25 des schleswig-holsteinischen Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,
2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
1. Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners,
2. Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen,
3. die Kinder von Beihilfeberechtigten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Geburt eines Kindes.

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger,
2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.

(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor.

(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 25 des schleswigholsteinischen Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.

(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Landes im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(6) Ist eine Angehörige oder ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieser oder dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.

Abschnitt III

§ 5 Verfahren

(1) Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt. Die Beihilfeberechtigten haben die von der zuständigen obersten Landesbehörde herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die oder der von der oder dem Beihilfeberechtigten getrennt lebt, oder infolge der Trennung nicht im Haushalt der oder des Beihilfeberechtigten lebende volljährige Kinder sind berechtigt für eigene Aufwendungen Beihilfen zu beantragen.

(2) Die Belege sind vor Rückgabe an die oder den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen.

(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen.
Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde und bei Aufwendungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. Die Aufwendungen sind mit Belegen nachzuweisen. Steht mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen eine Beihilfe zu, sind die Originalbelege vorzulegen.

(4) Im Falle des Todes der oder des Beihilfeberechtigten erhalten die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinder oder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen Beihilfen zu den bis zu deren oder dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Sie wird derjenigen oder demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Andere als die in Satz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Satz 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben der oder des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen der Erblasserin oder des Erblassers, die von dieser oder diesem bezahlt worden sind.

(5) Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekannt gewordenen Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 106 b des Landesbeamtengesetzes verwendet oder weitergegeben werden.

(6) Für Aufwendungen über 2.600,00 Euro können Abschlagszahlungen erfolgen.

(7) Ist in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.

§ 6 Bemessung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. die oder den Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 50 %,
2. die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist 70 %,
3. die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 70 %,
4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 %,
5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2) 70 %.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 70 %;

bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %,

Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Satz 2 Nr. 2 gilt auch für die entpflichtete Hochschullehrerin oder den entpflichteten Hochschullehrer, der oder dem aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 nachrangig ist, ein Bemessungssatz von 70 % zustehen würde.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person,
2. einer Begleitperson als Aufwendungen der oder des Begleiteten,
3. nach § 15 Nr. 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter,
4. nach § 15 Nr. 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter.

(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 %, jedoch höchstens auf 90 %. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.

(4) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann den Bemessungssatz erhöhen,
1. für Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung,
2. in besonderen Ausnahmefällen. Eine Erhöhung ist ausgeschlossen in den Fällen des § 12.

Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit zur Bemessungssatzerhöhung auf die jeweilige Beihilfefestsetzungsstelle übertragen.

 

§ 7 Begrenzung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 Elftes Buch Sozialgesetzbuch dienen, unberücksichtigt.

(2) Dem Grunde nach beihilfefähig sind die beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen ohne Einschränkungen und Begrenzungen. Die Versicherungsleistungen sind nachzuweisen. Bei Versicherung nach einem Prozentsatz genügt der Nachweis des Versicherungsscheines. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach §§ 11 und 12 werden getrennt abgerechnet.

(3) Die Begrenzung der Beihilfe nach Absatz 1 erfolgt je Beihilfeantrag.

 

Abschnitt IV

§ 8 Grundsatz der Beihilfefähigkeit

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der Anlage 1; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann dazu Gutachten einer Amts- oder Vertrauensärztin oder eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen.

(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für eine Angehörige oder einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitraum als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(3) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind nach Maßgabe der Anlage 2 65 % als gewährte Leistung anzurechnen; Berechnungsgrundlage ist der Betrag, aus dem sich der Zuschuss der Krankenkasse errechnet. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 % als zustehende Leistung anzusetzen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen
1. nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 Bundesversorgungsgesetz oder hierauf Bezug nehmende Vorschriften,
2. für berücksichtigungsfähige Kinder von Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,
3. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnisses einer Beamtin oder eines Beamten.

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel ohne Anwendung der Sätze 3 und 4 beihilfefähig.

(4) Nicht beihilfefähig sind
1. Sach- und Dienstleistungen. Als Sach- und Dienstleistung gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung sowie bei Heilfürsorgeempfängerinnen und Heilfürsorgeempfängern die nicht in Anspruch genommenen zustehenden Leistungen nach den Heilfürsorgebestimmungen. Bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch
a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch;
b) Aufwendungen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus, die darauf beruhen, dass die oder der Versicherte die bei der Behandlerin oder dem Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat. Dies gilt auch, wenn Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
Dies gilt nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind,
2. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel,
3. die in den §§ 9 bis 14 genannten Aufwendungen, die für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragene Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, dass der Ehegattin oder dem Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder dem eingetragenen Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),
4. Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen auf Grund von §§ 195 oder 212 des Landesbeamtengesetzes Heilfürsorge zusteht,
5. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige gelten Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person. Aufwendungen zum Ersatz der oder dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig,
6. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verlangt wird,
7. Selbstbehalte bei Kostenerstattung nach den §§ 13 und 53 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch,
8. Aufwendungen für Behandlungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlässlich privater Reisen, es sei denn, diese Aufwendungen sind medizinisch notwendig und vor Behandlungsbeginn von der Festsetzungsstelle anerkannt worden,
9. Aufwendungen, die bereits auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs (§ 4) beihilfefähig sind,
10. Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen auf einem Ereignis beruhen, das nach § 103 a des Landesbeamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruches auf den Dienstherrn führt.

 

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1. ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,
2. die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen,
3. eine von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeutin oder Ergotherapeuten, Physiotherapeutin oder Physiotherapeuten, Krankengymnastin oder Krankengymnasten, Logopädin oder Logopäden, Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagogen, Masseurin oder Masseur, Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder Masseur und medizinischen Bademeister oder Podologin oder Podologen durchgeführt werden,
4. Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der von einer Ärztin oder von einem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3. Dabei kann die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen,
5. Erste Hilfe,
6. die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch;
die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776), und das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,1422), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776), und zwar allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG),
a) tagesgleiche Pflegesätze (Abteilungspflegesatz, Basispflegesatz, teilstationärer Pflegesatz - § 13 BPflV -, Pflegesatz nach § 14 Abs. 5 Satz 5 BPflV),
b) Entgelte für Sondervereinbarungen - Modellvorhaben - (§ 24 BPflV).
Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den vorstehend genannten entsprechen,
7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Bei einer Pflege durch Ehegattinnen oder Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
a) Fahrkosten,
b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegattinnen oder Ehegatten und Eltern der oder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.
Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag),
8. eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu 6,00 Euro stündlich, höchstens 36,00 Euro täglich.
Voraussetzung ist, dass
a) die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer krankheitsbedingten notwendigen außerhäuslichen Unterbringung oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,
b) im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
c) keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann, und
d) die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist.
Die Buchstaben a bis d gelten auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung. Die Aufwendungen im Todesfall der haushaltsführenden Person (Buchstabe a) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig. Nummer 7 Satz 3 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nummer 7 Satz 3 genannten Personen sind, mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu 36,00 Euro täglich, nicht beihilfefähig.
9. Fahrten
a) im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus; eine Rückbeförderung wegen Erkrankung anlässlich privater Reisen in ein wohnortnahes Krankenhaus ist nicht beihilfefähig,
b) als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
c) als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
d) zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation oder eines stationsersetzenden Eingriffs im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist,
e) zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle.
Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), genannte Betrag beihilfefähig. Bei Fahrten nach den Buchstaben b und c sind die nach jeweiligem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig. Voraussetzung für die beihilfefähige Anerkennung ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Fahrten.
10. a) Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 26,00 Euro täglich. Ist eine Begleitperson erforderlich, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 Euro täglich beihilfefähig; Die Vorschrift findet bei einer Heilkur oder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung,
b) Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, bis zur Höhe von 5,50 Euro täglich; dies gilt nicht bei Leistungen nach § 12 Abs. 7 oder 9.
11. Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der Nummern 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin oder vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen,
12. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,
13. eine künstliche Befruchtung einschließlich der damit verordneten Arzneimittel; die Regelungen des § 27 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend; die notwendigen Aufwendungen sind in voller Höhe beihilfefähig.
14. eine Sterilisation, die auf Grund einer Krankheit erforderlich ist,
15. eine ambulante, voll- und teilstationäre Komplextherapie.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. Mund- und Rachentherapeutika,
3. Abführmittel,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
5. für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

(3) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
1. für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen,
2. für bestimmte ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen
3. für
a) Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,
b) unwirtschaftliche Arzneimittel,
c) Heilbehandlungen und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis ausschließen.
4. für die in Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Heilbehandlungen begrenzen.

 

 

 

 

 

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung

(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind beihilfefähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 % des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig; Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist,
3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,
4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 9,
5. für den ärztlichen Schlussbericht 6. für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson.

(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(3) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,
2. in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,
3. bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
4. durch Einzelfallentscheidung der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

 

 

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur

(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen.

(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zum Betrag von 16,00 Euro täglich, für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13,00 Euro täglich, soweit die Aufwendungen über 12,50 Euro hinausgehen,
3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,
4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 9,
5. für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson
6. für den ärztlichen Schlussbericht.

Sofern die Aufwendungen nach den Nummern 1 und 2 pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.

(3) Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes, ersetzt werden kann,
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,
1. wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. Eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Elternzeit und während einer Beurlaubung nach § 88 a Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz und § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl. H. 1992 S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), sowie während einer Zeit, in der die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
5. solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1. einer Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
2. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Landes anwenden der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.

(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.

(7) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur gelten als Heilkuren. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 beihilfefähig für Beihilfeberechtigte (§ 2) und berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3).

 

 

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 9 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des oder der Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. Bei Personen nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend Absatz 6 Satz 1 verfahren.

(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

(3) Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige
1. der Stufe I bis zu dreißig Pflegeeinsätzen monatlich,
2. der Stufe II bis zu sechzig Pflegeeinsätzen monatlich,
3. der Stufe III bis zu neunzig Pflegeeinsätzen monatlich.
Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III sind auch Aufwendungen für zusätzliche Pflegeeinsätze beihilfefähig, insgesamt höchstens bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes- Angestelltentarifvertrag).

(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und beträgt monatlich
1. in Stufe I 205,00 Euro
2. in Stufe II 410,00 Euro
3. in Stufe III 665,00 Euro.

Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.

(5) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Absatz 3) und durch andere geeignete Personen (Absatz 4) erbracht, wird die Beihilfe nach den Absätzen 3 und 4 anteilig gewährt.

(6) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen des Absatzes 3 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 6 und § 8 Abs. 3 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des Absatzes 3 beihilfefähig.

(7) Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
1. 1023,00 Euro Pflegebedürftige der Pflegestufe I,
2. 1279,00 Euro Pflegebedürftige der Pflegestufe II,
3. 1432,00 Euro Pflegebedürftige der Pflegestufe III,
4. 1688,00 Euro Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Härtefall anerkannt sind.

Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt
1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsgesetz
a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens,
3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(9) Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch), sind nach Art und Umfang des § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Absatz 6 entsprechend.

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen

Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in einer Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus können Leistungen nach § 12 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.

 

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
3. bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
4. bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig,
5. bei Personen vom Beginn des sechsundfünfzigsten Lebensjahres die Aufwendungen für eine Koloskopie. Eine zweite Koloskopie ist frühestens nach zehn Jahren beihilfefähig.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2320).

(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 15 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. für die Schwangerschaftsüberwachung
2. entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9,
3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger
4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 ist anzuwenden.
5. entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.

Abschnitt V

§ 16 Selbstbehalt

(1) Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:

 

 Stufe

 Besoldungsgruppen

 Betrag

 1

 A 2 bis A 6

 50,00

 2

 A 7 bis A 9

100,00

 3

 A 10 und A 11

150,00

 4

 A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2,
W 1 und W 2, R 1, H 1, H 2 u. H 3


200,00

 5

 A 16, B 2 und B 3, C 3, W 3, R 2 und R 3, H 4

300,00

 6

 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7

400,00

 7

 Höhere Besoldungsgruppen

500,00

 

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf 70 %. Die Beträge nach Satz 1 reduzieren sich bei Hinterbliebenen auf 60 %, bei Waisen auf 12 %.

(3) Sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 vorhanden, verringert sich der Selbstbehalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um jeweils 25,00 Euro.

(4) Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 Euro. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für die Stufe 1 (Besoldungsgruppen A 2 bis A 6).

(5) Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 12) sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen (§ 14) unterliegen nicht dem Selbstbehalt.
Im Falle des § 88 a Abs. 6 Landesbeamtengesetz, § 6 der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), und § 7 Abs. 6 Landesrichtergesetz wird kein Selbstbehalt einbehalten.

(6) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.

 

 

§ 17 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

(1) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2, des § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 Nr. 4 tritt für die Beihilfeberechtigten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Beihilferecht obersten Landesbehörde die oberste Dienstbehörde.

 

§ 18 Übergangsregelungen

(1) Aufwendungen, die ab 1. Januar 2005 entstehen, sind nach dieser Verordnung abzurechnen.

(2) Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen.

(3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, die nach § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 24. Juni 2004 geltenden Fassung beihilfefähig waren, werden weiterhin abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 6 dieser Verordnung als beihilfefähig anerkannt.

(4) Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bis zum 30. Juni 2005 einen Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen zu ihren Krankenkassenbeiträgen von weniger als 21 monatlich erhalten haben, gelten § 5 Abs. 4 Nr. 1 (kein Sachleistungsverweis) und § 14 Abs. 4 (Erhöhung des Bemessungssatzes nach Anrechnung der Kassenleistung auf 100 %) der Beihilfevorschriften des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2004 anzuwendenden Fassung weiter.
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bis zum 30. Juni 2005 keinen Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen zu ihrem Krankenkassenbeitrag erhalten haben, sind die in Satz 1 genannten Bestimmungen der Beihilfevorschriften des Bundes nur dann anzuwenden, wenn nach dem 30. Juni 2005 weiterhin kein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen oder einer von weniger als 21 monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.

§ 19 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

 


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www.beihilfe-online.de I www.beihilfevorschriften.de I www.klinikverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de


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