Beihilfeverordnung Bremen: § 4b Beihilfefähige Aufwendungen bei Versorgung in Hospizen

 

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§ 4b Beihilfefähige Aufwendungen bei Versorgung in Hospizen

Aufwendungen einer stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird (§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung bis zur Höhe des Zuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig. § 4a bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der zu versorgenden Person nicht erbracht werden kann.


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