Beihilfeverordnung Berlin: § 22 Arznei- und Verbandmittel

 

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§ 22 Arznei- und Verbandmittel

Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. § 31 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
b) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
c) Abführmittel, es sei denn, sie sind wegen einer schweren Grunderkrankung lebensnotwendig,
d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
e) Geriatrika und Stärkungsmittel,
f) Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
g) Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.


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