Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 59 Inkrafttreten

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Red 20210317

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

59 Zu § 59 Inkrafttreten
59.1 Die Verordnung ist am 13. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie gilt gemäß Nummer
58.1.1 für Aufwendungen, die nach dem Datum der Verkündung entstanden sind.


 

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